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ASR V3a.2

Aus Etikettenwissen

(Weitergeleitet von Zwei-Sinne-Prinzip)
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Die ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten legt technische Regeln für Arbeitsstätten fest welche Menschen mit Behinderungen beschäftigen. Sie konkretisiert hierfür schon bestehende technische Regeln zur Arbeitssicherheit in Hinblick auf die besonderen Erfordernisse für behinderte Menschen.

Die Anforderungen aus der ASR V3a.2 sind bei einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen um barrierefreie Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Ergänzungen zur ASR A1.3

Warnschild Absturzgefahr

Zur übermittelung der in ASR A1.3 geforderten Sicherheitsinformationen müssen besondere Erfordernisse bei behinderten Menschen berücksichtigt werden. Vor allem kommt hier das Zwei-Sinne-Prinzip zum Einsatz. Dabei werden alle Sicherheitsaussagen immer über zwei Sinne übermittelt, um die Erkennung auch bei einem eingeschränkten Sinn zu ermöglichen.

Visuelle Zeichen werden ergänzt durch taktile oder akustische Zeichen. Akustische Zeichen hingegen werden mit visuellen oder taktilen Zeichen ergänzt.

Hierfür können Schilder z.B. mit Reliefen oder Brailleschrift ergänzt werden. Alternativ können funkgestützte Navigations- und Informationssysteme eingesetzt werden.

Spezielle Anforderungen

  • Sicherheitszeichen und Beschriftungen sind zu vergrößern, sofern eine Sehbehinderung dies nötig macht. Dies gilt insbesondere auch für Gefahrstoffe in Behältern und Leitungen.
  • Sicherheitszeichen müssen auch für Kleinwüchsige und Rollstuhlfahrer aus Augenhöhe erkennbar sein. Dies kann durch Anbringungshöhe und -winkel, oder durch zusätzliche Zeichen erreicht werden.
  • Für Blinde Mitarbeiter müssen Hindernisse taktil erkennbar sein. Ein Beispiel hierfür sind Fußleisten an Absturzsicherungen und Geländern.
  • Für Blinde Mitarbeiter müssen Fahrstreifen taktil erkennbar sein, z.B. durch unterschiedliche Oberflächen oder Erhebungen.
  • Für hörbehinderte Mitarbeiter müssen akustische Signale (z.B. Warntöne oder Sirenen) visuell oder taktil erfassbar sein. Hierzu können z.B. Warnleuchten oder Vibrationen am Mobiltelefon eingesetzt werden.

Ergänzungen zur ASR A1.6

Durchsichtige Flächen sind so zu kennzeichnen, dass auch Kleinwüchsige und Rollstuhlfahrer sie in Augenhöhe erkennen können. Vorgeschlagen werden kontrastreiche Markierungen von 8cm Breite in einer Höhe von 40-70cm.

Ergänzungen zur ASR A2.3

Flucht- und Rettungspläne müssen den Belangen der behinderten entsprechen. Hierzu können Sie

  • Beschäftigten mit Behinderung in spezieller Form (Relief, Braille) ausgehändigt werden.
  • Vergrößert werden.
  • In Augenhöhe für Rollstuhlfahrer und Kleinwüchsige Mitarbeiter ausgehängt werden.

Ergänzungen zur ASR A3.4/3

Sicherheitsleitsystem

Auch bei Sicherheitsleitsystemen ist das Zwei-Sinne-Prinzip zu beachten. Optische Systeme sind also auch auf eine andere Art zu vermitteln. Dies kann z.B. durch akustische Leitsysteme oder durch Profilierung von Leitmarkierungen erfolgen.

Siehe auch

Weblinks