Aktionen

Erkennungsweiten

Aus Etikettenwissen

(Weitergeleitet von Distanzfaktor)
Rettungszeichen

Die Erkennungsweite ist die größte Entfernung, aus der ein Schild noch lesbar bzw. ein Zeichen in Form und Farbe erkennbar ist. Dies ist relevant bei der Anbringung von Sicherheitszeichen, deren Größe so gewählt werden muss, dass sie am gewählen Anbringungsort auch erkennbar sind.

In einer großen Halle müssen zum Beispiel die Notausgangschilder deutlich grösser gewählt werden, so dass auch aus der Mitte der Halle noch der nächste Notausgang erkennbar ist.

Berechnung der Erkennungsweiten

Je nach Norm gibt es unterschiedliche Angaben zur Erkennungsweite und den davon abhängigen notwendigen Schildgrößen.

ISO 3864

Eine einfache Formel findet sich in der ISO 3864-2:

h = D/40

Dabei ist h die Höhe des Zeichens in mm und D die Erkennungsweite (distance).

In der ISO 3864-1 beschäftigt sich der gesamte Anhang A mit dem Verhältnis zwischen Größe eines Sicherheitszeichens und Erkennungsweite. Hierbei wird auch detailliert auf beleuchtete/selbstleuchtende und hinterleuchtete Schilder eingegangen. Dazu wird ein Distanzfaktor in die Gleichung eingeführt.

Der Distanzfaktor kann noch durch zusätzliche Faktoren, wie z.B. die Sehstärke des Anwenders und den Betrachtungswinkel beeinflusst werden. Hierzu wird er mit einem Modifikator multipliziert.

ASR A1.3

Für eine einfache Anwendung in der Praxis enthält die ASR A1.3 eine Tabelle mit Erkennungsweiten/Größen für die unterschiedlichen Schildertypen von 0,5m bis 30m.

Erkennungsweiten nach ASR A1.3 (Tabelle)

Erkennungsweite (m) Schriftzeichen (mm) Verbots- und Gebotszeichen Durchmesser (mm) Warnzeichen Basis (mm) Rettungs-, Brandschutz- und Zusatzzeichen Höhe (mm)
0,5 2 12,5 25 12,5
1 4 25 50 25
2 8 50 100
3 10 100 50
4 14 200
5 17 200
6 20 100
7 23 300
8 27
9 30 300
10 34 400
11 37 150
12 40
13 44 400 600
14 47
15 50
16 54 200
17 57 600
18 60
19 64
20 67 900
21 70 300
22 74
23 77
24 80
25 84 900
26 87
27 90
28 94
29 97
30 100

Frühere Richtlinien

Die ehemals in der DIN 4844 und DGUV Vorschrift 9 (ehemals BGV A8) angegebenen Werte sind nicht mehr maßgeblich und wurden von den neueren, internationalen Regelungen abgelöst.

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

In der ASR V3a.2 ist festgelegt, dass Sicherheitszeichen vergrößert werden müssen, wenn eine Sehbehinderung eines Mitarbeiters dies nötig macht.

Siehe auch

Weblinks