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Prüfplakette: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Etikettenwissen

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*BGR 199 - „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen"
 
*BGR 199 - „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen"
 
*BGG 945 - „Prüfung von Hebebühnen"
 
*BGG 945 - „Prüfung von Hebebühnen"
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* [[DGUV Vorschrift 3]] - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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* DGUV Vorschrift 52 - Unfallverhütungsvorschrift "Krane"
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* DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte
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* DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge
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* DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge
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* DGUV Regel 114-010 - Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter
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* DGUV Regel 108-007 - Lagereinrichtungen und -geräte
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* DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln
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* DGUV Information 208-016 - Leitern und Tritte
  
 
===TRBS===
 
===TRBS===

Version vom 25. März 2015, 16:36 Uhr

Datei:Kerbzange.jpg
Kennzeichnung mit einer Kerbzange

Eine Prüfplakette dokumentiert den Prüfstatus von Maschinen, Anlagen und Geräten. Das kann sich um den nächsten Prüftermin oder den zuletzt erfolgten Prüftermin handeln. Eine Prüfplakette beinhaltet in der Regel ein Jahr oder mehrere Jahre, einen Monatskranz und einen des Einsatzgebietes entsprechenden Text. Eine Prüfplakette ist eine sichtbare Dokumentation über den Wartungsstand der Gerätschaften.

Material

Datei:Herstellung.jpg
Herstellung von Prüfplaketten
Datei:Anwendung-pruefplakette.jpg
Anwendung einer Prüfplakette
Datei:Pruefplakette-rolle.jpg
Prüfplakette auf Rolle

In aller Regel werden Prüfplaketten aus übertragungssicheren Materialien gefertigt. Dazu gehört vor allem die Dokumentationsfolie. Diese lässt sich nur in vielen kleinen Einzelstücken von einer Oberfläche entfernen und ist somit manipulationssicher. Weitere Folien sind:

Einsatzgebiete

Grundsätzlich werden überall dort Prüfplaketten eingesetzt, wo Prüfungen von Maschinen, Geräten und Anlagen stattfinden.

In Bereichen, in denen nach gesetzlichen Bestimmungen geprüft werden muss, wie nach BGV, UVV, BetrSichV, TRBS, BGR, BGG, ASR, werden Prüfergebnisse mit Plaketten dokumentiert.

Leitern und Tritte unterliegen einer gesetzlichen und regelmäßigen Prüfung. Im Betrieb verwendete Leitern und Tritte müssen jährlich geprüft werden. Entsprechende Vorgaben sind in der DGUV Information 208-016 dokumentiert. Hier werden Fragen zu Leiterbauarten einschließlich Zubehör sowie über die Benutzung und Prüfung von Leitern und Tritten beantwortet. Grundlage der DGUV Information 208-016 sind die Regelungen des ArbSchG, BetrSichV und der Berufsgenossenschaften. Ist Österreich greift die ÖNORM Z 1510.

Sämtliche produzierende Betriebe, da Anlagen und Maschinen instand gesetzt und gewartet werden müssen, verwenden Prüfplaketteb.

In Verwaltungen und Bürosalle elektrischen Geräte unterliegen einem Elektro-Check, bevor sie in Betrieb genommen werden dürfen – auch Drucker, Kaffeemaschinen, Weihnachtsbeleuchtung uvm.

Im Einzelhandel: Waagen, Kassen, Scangeräte müssen kalibriert und justiert werden und erhalten entsprechende Prüfplaketten.

Krankenhäuser und Labore haben besonderen Anforderungen an Material und Beschaffenheit einer Prüfplakette. Sie müssen ihre Gerätschaften, wie Blutdruckmessgeräte, Defibrillatoren, EKG-Geräte, Ultraschallgeräte, etc. warten und prüfen.

Fahrzeuge und Fuhrpark unterliegen diversen Prüfungen

Entsorgungssysteme müssen gem. UVV 1x jährlich geprüft werden und dieses wird anschließend entsprechend mit einer Prüfplakette sichtbar gemacht.

Handhabung

Prinzipiell sollte der Untergrund, auf den die Prüfplakette verklebt wird, staub- und fettfrei sein. Eine optimale Verklebetemperatur liegt bei +10 °C. Die Prüfplakette kann direkt auf das geprüfte Objekt geklebt werden oder man nutzt eine Grundplakette. Auf einer Grundplakette können zusätzliche Informationen vermerkt werden, wie z.B. nach welcher gesetzlichen Bestimmung geprüft wurde und durch wen. Die Prüfplakette selber kann entweder mit einer entsprechenden Kerbzange gekennzeichnet werden, oder man nutzt einen wasserfesten Faserschreiber.

Gesetzliche Bestimmungen

Die regelmäßige Kontrolle von Arbeits- und Betriebsmitteln ist gesetzlich in der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben. Folgende Gesetze und Normen sind relevant:

ASR

BGV

  • BGV A3 - „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • BGV B11 - „Elektromagnetische Felder"
  • BGV C1 - „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung"
  • BGV C5 - „Abwassertechnische Anlagen"
  • BGV C6/BGR 500 - „Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung"/ „Betreiben von Arbeitsmitteln"
  • BGV D1/BGR 500 - „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren"/ „Betreiben von Arbeitsmitteln"
  • BGV D6 – „Krane“
  • BGV D7/BGR 500 - „Bauaufzüge"/ „Betreiben von Arbeitsmitteln"
  • BGV D8 - „Winden, Hub- und Zuggeräte"
  • BGV D27 - „Flurförderzeuge"
  • BGV D29 - „Fahrzeuge"
  • DGUV Information 208-016 - „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

BGR

  • BGR 133 - „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"
  • BGR 232 - „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore"
  • BGR 186 - „Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter"
  • BGR 198 - „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
  • BGR 199 - „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen"
  • BGG 945 - „Prüfung von Hebebühnen"

DGUV

  • DGUV Vorschrift 3 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • DGUV Vorschrift 52 - Unfallverhütungsvorschrift "Krane"
  • DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte
  • DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge
  • DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge
  • DGUV Regel 114-010 - Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter
  • DGUV Regel 108-007 - Lagereinrichtungen und -geräte
  • DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln
  • DGUV Information 208-016 - Leitern und Tritte

TRBS

  • TRBS 1111 - „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"
  • TRBS 1201 - „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürften Anlagen"
  • TRBS 1123 - „Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen”
  • TRBS 3121 - „Betrieb von Aufzugsanlagen"
  • TRBS 1121 - „Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen”
  • TRBS 2121 - „Gefährdung von Personen durch Absturz"

Siehe auch