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Limited Quantities

Aus Etikettenwissen

Für die Beförderung von begrenzten Mengen (Limited Quantities) von gefährlichen Gütern gibt es Ausnahmen im Gefahrgutrecht.

So können kleine Mengen von Gefahrgütern teilweise von den Transportvorschriften befreit sein. Voraussetzung hierfür sind die Verwendung von "Innenverpackung" und "Außenverpackung", die Einhaltung eines begrenzten Fassungsvermögens der Innenverpackung und eines Gesamtgewichts des Versandstücks.

Verpackung

Die Vorgabe von Innen- und Außenverpackung wird z.B. erfüllt, wenn das Gefahrgut in Flaschen abgefüllt und diese Flaschen in einem Karton verpackt sind. Auch der Transport in Trays (Trägern) ist zulässig, wenn diese mit Schrumpffolie umwickelt sind.

Mengenbegrenzung

Das Gesamtgewicht des Versandstücks ist begrenzt und beträgt bei Kartons max. 30kg und bei Trays max. 20kg. Zusätzlich darf ein bestimmtes Fassungsvermögen der Innenverpackung nicht überschritten werden. Dieses ist für jeden Stoff einzeln in den Richtlinien der ADR festgelegt. Eine Begrenzung auf 0 bedeutet, dass keine Befreiung von den Transportvorschriften möglich ist.

Bei besonders kleinen Mengen gibt es die Regelung für freigestellte Mengen nach Kapitel 3.5 ADR.

Kennzeichnung

Ursprünglich wurden begrenzte Mengen mit einem "LQ" (für Limited Quantities) in einer schwarzen Raute gekennzeichnet. Zusätzlich wurde die UN-Nummer angegeben.

Nach einer Neuregelung ist eine Raute mit zwei schwarzen Balken vorgesehen. Ein "Y" in der Mitte weist dabei auf die Beförderung per Flugzeug hin.

Auf die Beförderung von freigestellten Mengen weist ein rotes E hin.

Siehe hierzu auch: Änderung der Kennzeichen von ADR 2009 auf ADR 2011

Siehe auch