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ASR A2.2: Unterschied zwischen den Versionen

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Die ASR A2.2 ''Maßnahmen gegen Brände'' regelt die Anzahl von [[Feuerlöscher]]n, die Branderkennung und Alarmierung und die Kennzeichnung durch [[Brandschutzzeichen]].
 
Die ASR A2.2 ''Maßnahmen gegen Brände'' regelt die Anzahl von [[Feuerlöscher]]n, die Branderkennung und Alarmierung und die Kennzeichnung durch [[Brandschutzzeichen]].
  

Version vom 11. Februar 2015, 17:05 Uhr

Feuerlöscher

Die ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände regelt die Anzahl von Feuerlöschern, die Branderkennung und Alarmierung und die Kennzeichnung durch Brandschutzzeichen.

Nach Abschnitt 5.2.3 hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F005 „Feuerlöscher“ entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gekennzeichnet sind, sofern die Feuerlöscher nicht gut sichtbar angebracht oder aufgestellt sind. Das Gleiche gilt für weitere Feuerlöscheinrichtungen, wie z.B. Wandhydranten.

Außerdem müssen die Feuerlöscher in den Rettungsplänen nach ASR A2.3 eingezeichnet sein.


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