DGUV Information 209-067
Aus Etikettenwissen
Die DGUV Information 209-067 (ehemals BGI 5017) Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien dient zum Schutz von Personen vor Gefahren, die beim Betrieb von Ladestadionen entstehen können.
Obwohl Batterien typischerweise mit niedriger Gleichspannung geladen werden, können Gefahren durch hohe Kurzschlußspannungen, Lichtbogenbildung, Gasbildung inklusive Explosionsgefahr und ätzende Stoffe auftreten.
Es geht bei der DGUV Information 209-067 jedoch nicht um Ladestationen für normale Autos (Stromtankstellen), sondern typischerweise um Ladestationen Gabelstapler und ähnliche Fahrzeuge in der betrieblichen Anwendung (Flurförderzeuge).
Batterieladestationen
Batterieladestationen sind Orte an denen mehrere Batterieladeanlagen an einer Stelle betrieben werden. Die Grundlegenden Anforderungen an Batterieladestationen sind trockenes, frostfreies Umfeld. Zudem soll er vor unmittelbarer Sonneneinstrahlung geschützt sein um Überhitzungen zu verhindern.
Zudem müssen für Räume mit Ladeanlagen die Vorschriften der EltBauVo (Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen) beachtet werden.
Zur Vermdeidung explosionsgefährlicher Atmosphären durch das freisetzen von Wasserstoff beim Ladevorgang muss für eine ausreichende Lüftung gesorgt werden. Dies kann eine natürliche oder technische Belüftung sein.
Einzelladeplatz
Einzelladeplätze sind offene einzelen Ladeanlagen bei denen die Batterie meist im eingebauten Zustand geladen wird. Hierbei ist vor allem auf Kurzschlußgefahr zu achten. Eine geeignete Gegenmaßnahme können Abdeckungen an den Batterien sein.
In feuer und explosionsgefährdeten Bereichen sowie in feutchen Umgebugen dürfen keine Batterieladeeinrichtungen errichtet werden. Für brennbare Stoffe muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 2,5m eingehalten werden.
Eine dauerhafte Kennzeichnung der Ladeplätze ist immer erforderlich.