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DGUV Information 209-067

Aus Etikettenwissen

Warnung vor Gefahren durch das Aufladen von Batterien

Die DGUV Information 209-067 (ehemals BGI 5017) Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien dient zum Schutz von Personen vor Gefahren, die beim Betrieb von Ladestadionen entstehen können.

Obwohl Batterien typischerweise mit niedriger Gleichspannung geladen werden, können Gefahren durch hohe Kurzschlußspannungen, Lichtbogenbildung, Gasbildung inklusive Explosionsgefahr und ätzende Stoffe auftreten.

Es geht bei der DGUV Information 209-067 jedoch nicht um Ladestationen für normale Autos (Stromtankstellen), sondern typischerweise um Ladestationen Gabelstapler und ähnliche Fahrzeuge in der betrieblichen Anwendung (Flurförderzeuge).

Batterieladestationen

Batterieladestationen sind Orte an denen mehrere Batterieladeanlagen an einer Stelle betrieben werden. Die Grundlegenden Anforderungen an Batterieladestationen sind trockenes, frostfreies Umfeld. Zudem soll er vor unmittelbarer Sonneneinstrahlung geschützt sein um Überhitzungen zu verhindern.

Zudem müssen für Räume mit Ladeanlagen die Vorschriften der EltBauVo (Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen) beachtet werden.

Zur Vermdeidung explosionsgefährlicher Atmosphären durch das freisetzen von Wasserstoff beim Ladevorgang muss für eine ausreichende Lüftung gesorgt werden. Dies kann eine natürliche oder technische Belüftung sein.

Einzelladeplatz

Einzelladeplätze sind offene einzelen Ladeanlagen bei denen die Batterie meist im eingebauten Zustand geladen wird. Hierbei ist vor allem auf Kurzschlußgefahr zu achten. Eine geeignete Gegenmaßnahme können Abdeckungen an den Batterien sein.

In feuer und explosionsgefährdeten Bereichen sowie in feutchen Umgebugen dürfen keine Batterieladeeinrichtungen errichtet werden. Für brennbare Stoffe muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 2,5m eingehalten werden.

Eine dauerhafte Kennzeichnung der Ladeplätze ist immer erforderlich.

Kennzeichnung

Die DGUV Information 209-067 bezieht sich beim Thema Kennzeichnung noch auf die BGV A8. Zweckmässig ist vermutlich eine Kennzeichnung nach der aktuelleren ASR A1.3 und ISO 7010.

Die Kennzeichnung dient dazu auf die Gefahren durch das Aufladen von Batterien hinzuweisen und durch entsprechend angepasstes Verhalten der Mitarbeiter Unfälle zu vermeiden.

Erforderliche Beschilderung

Bemessungsspannung < 60V DC

Nennleistung (ges.) < 2kW

Warnung vor Gefahren durch das Aufladen von Batterien
W026 : Warnung vor Gefahren durch das Aufladen von Batterien
Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten
P003 : Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten
im Nahbereich der Batterien anbringen
Rauchen verboten
P002 : Rauchen verboten
im Bereich der Batterieladeanlage
Warnung vor ätzenden Stoffen
W023 : Warnung vor ätzenden Stoffen
gegebenenfalls anbringen

Bemessungsspannung > 60V DC

oder

Nennleistung (ges.) > 2kW

Warnung vor elektrischer Spannung
W012 : Warnung vor elektrischer Spannung
zusätzlich

bei Vorhandensein einer EX-Anlage

Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
D-W021 : Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
zusätzlich
Aushang Erste Hilfe

Gesundheitsschutz

Darüber hinaus sollten im Gefahrenbereich zusätzliche Aushänge zum Gesundheitsschutz angebracht werden. Hierzu gehören z.B.

  • Aushang Verhalten bei Unfällen
  • Aushang Erste Hilfe bei Unfällen
  • Aushang Verhalten im Brandfall

Auch Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen vor Ort verfügbar und korrekt Gekennzeichnet sein. Dazu gehören vor allem Verbandkästen und Feuerlöscher, aber auch weitere Rettungsgeräte.

Flucht- und Rettungswege

Ferner sind Flucht- und Rettungswege vorzusehen und entsprechend zu kennzeichnen. Dazu gehören neben den Schildern auch Aushänge mit den betrieblichen Flucht- und Rettungsplänen.

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