ASR A1.8: Unterschied zwischen den Versionen
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In Abschnitt 4.4 ''Kennzeichnung und Abgrenzung von Verkehrswegen'' bezieht sie sich auf die [[ASR A1.3]] ''Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung'' und verlangt eine deutlich erkennbare Kennzeichnung, wenn sich mögliche Gefahren nicht technisch vermeiden lassen. Dies gilt z.B. bei ausgelaufenen Flüssigkeiten, die mit einem Schild "Vorsicht Rutschgefahr" gekennzeichnet werden sollten. | In Abschnitt 4.4 ''Kennzeichnung und Abgrenzung von Verkehrswegen'' bezieht sie sich auf die [[ASR A1.3]] ''Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung'' und verlangt eine deutlich erkennbare Kennzeichnung, wenn sich mögliche Gefahren nicht technisch vermeiden lassen. Dies gilt z.B. bei ausgelaufenen Flüssigkeiten, die mit einem Schild "Vorsicht Rutschgefahr" gekennzeichnet werden sollten. | ||
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*[http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/pdf/ASR-A1-8.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Vollständiger Text der ASR A1.8 als PDF] | *[http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/pdf/ASR-A1-8.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Vollständiger Text der ASR A1.8 als PDF] | ||
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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2013, 14:03 Uhr
Die ASR A1.8 gibt die Technischen Regeln für Arbeitsstätten in Bezug auf Vekehrswege vor. Dazu gehören unter anderem Treppen, feste Leitern und Laderampen.
In Abschnitt 4.4 Kennzeichnung und Abgrenzung von Verkehrswegen bezieht sie sich auf die ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung und verlangt eine deutlich erkennbare Kennzeichnung, wenn sich mögliche Gefahren nicht technisch vermeiden lassen. Dies gilt z.B. bei ausgelaufenen Flüssigkeiten, die mit einem Schild "Vorsicht Rutschgefahr" gekennzeichnet werden sollten.
