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ASR A2.3: Unterschied zwischen den Versionen

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==Technische Regeln für Arbeitsstätten: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan==
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Die ASR A2.3 ''Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan'' hat ihren Geltungsbereich beim Einrichten und Betreiben von [[Fluchtweg]]en und [[Notausgang|Notausgängen]] in Gebäuden. Auch regelt diese Arbeitsstättenregel das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen, um bei Gefahr das Unternehmen sicher verlassen zu können.
Die ASR A2.3 hat ihren Geltungsbereich beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen in Gebäuden. Auch regelt diese Arbeitsstättenregel das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen, um bei Gefahr das Unternehmen sicher verlassen zu können.
 
 
Einer der Schwerpunkte liegt in den konkreten Vorgaben für Flucht- und Rettungswege.
 
Einer der Schwerpunkte liegt in den konkreten Vorgaben für Flucht- und Rettungswege.
*Mindest'''länge''' des Fluchtweges
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*Mindest'''breite''' des Fluchtweges
 
*Mindest'''breite''' des Fluchtweges
 
*Mindest'''höhe''' des Fluchtweges
 
*Mindest'''höhe''' des Fluchtweges
Zudem konkretisiert sie auch die benötigte Ausstattung von Fluchttüren und Notausstiegen. Um innerhalb dieser Regel zu bleiben, erfordert es eine Kennzeichnung dieser Flucht- und Rettungswege nach [[ASR A1.3 | ASR A1.3]].
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Zudem konkretisiert sie auch die benötigte Ausstattung von Fluchttüren und Notausstiegen. Um diese Anforderungen umzusetzen, ist eine Kennzeichnung dieser Flucht- und Rettungswege nach [[ASR A1.3 | ASR A1.3]] erforderlich.
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== Siehe auch ==
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* [[ASR A1.8|Technischen Regeln für Arbeitsstätten in Bezug auf Vekehrswege]]
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* [[ASR A2.2|Maßnahmen gegen Brände]]
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* [[ASR V3a.2|ASR V3a.2 - Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten]]
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== Weblinks ==
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* [http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR-A2-3_content.html Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3] bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  
 
[[Kategorie:Gesetze und Normen]]
 
[[Kategorie:Gesetze und Normen]]
 
[[Kategorie: ASR]]
 
[[Kategorie: ASR]]
 
[[Kategorie: Arbeitssicherheit]]
 
[[Kategorie: Arbeitssicherheit]]
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[[Kategorie: Gesetze zum Arbeitsschutz]]
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[[Kategorie: Rettungszeichen]]
  
 
<metadesc>ASR A2.3: Technische Regeln für Arbeitsstätten: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan</metadesc>
 
<metadesc>ASR A2.3: Technische Regeln für Arbeitsstätten: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan</metadesc>

Aktuelle Version vom 13. Februar 2015, 11:01 Uhr

Die ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan hat ihren Geltungsbereich beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen in Gebäuden. Auch regelt diese Arbeitsstättenregel das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen, um bei Gefahr das Unternehmen sicher verlassen zu können. Einer der Schwerpunkte liegt in den konkreten Vorgaben für Flucht- und Rettungswege.

  • Maximallänge des Fluchtweges
  • Mindestbreite des Fluchtweges
  • Mindesthöhe des Fluchtweges

Zudem konkretisiert sie auch die benötigte Ausstattung von Fluchttüren und Notausstiegen. Um diese Anforderungen umzusetzen, ist eine Kennzeichnung dieser Flucht- und Rettungswege nach ASR A1.3 erforderlich.

Siehe auch

Weblinks