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Weinetikett

Aus Etikettenwissen

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Weinetikett auf der Flaschen-Vorderseite

Das Weinetikett ist der Informationsträger auf allen Weinflaschen. Es dient als Informationsgrundlage für den Verbraucher. Die Beschriftung des Weinetiketts unterliegt einer detaillierten Regelung und darf nur ausdrücklich erlaubte Informationen enthalten. Unterschieden wird in „Verpflichtende Angaben“ und „Wahlweise Angaben“.

Verpflichtende Angaben nach deutschem Weinrecht:

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Weinetikett auf der Flaschen-Rückseite

Für Weine herrscht Etikettierungspflicht.

In der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 heißt es:

"Die obligatorischen Angaben [...] sind zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen wer­den können, ohne dass es erforderlich ist, das Behältnis umzudrehen." Teilweise werden die verpflichtenden Angaben zusammen auf dem Rückenetikett angebracht, um das vordere Etikett für werbende Angaben verwenden zu können. Dann ist das Rückenetikett rechtlich das Hauptetikett.

Zusätzlich müssen sie in "unverwischbaren Schriftzeichen" angebracht werden und sich deutlich von anderen Angaben abheben.

Die verpflichtenden Angaben für deutsche Weinetiketten sind:

  • Verkehrsbezeichnung - z.B. Wein oder Perlwein
  • Qualitätswein, Prädikatswein oder Landwein mit Herkunftsangabe
  • Alkoholgehalt
  • Herkunftsangabe
    • ohne geographische Angabe - z.B. Wein aus der europäischen Gemeinschaft
    • Wein mit geschützter Ursprungsangabe
    • Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung - wird komplett im Herkunftsgebiet verarbeitet
  • Prüfungsnummer - bei Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt
  • Abfüller - oder Name des Herstellers
  • Geschmacksangabe bei Sekt
  • Nennfüllmenge - (Inhalt, z.B. 0,7 Liter)
  • Allergene
    • Schwefeldioxid bei einem Gehalt über 0,10mg/l
    • Behandlungsmittel auf Basis von Milch und Ei - z.B. Kasein, Albumin und Lysozym bei einem Gehalt über 0,25mg/l
  • Losnummer - vom Hersteller vergebene Kennzeichnung der Verkaufseinheit, kann durch die Prüfungsnummer ersetzt werden

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 579/2012 regelt die Kennzeichnung von Allergenen in Wein, Perlwein und Sekt und ist seit Juli 2012 in Kraft.

Zusätzlich gilt, dass Streifen auf dem Etikett nicht mit Prämierungsstreifen zu verwechseln sein dürfen. Obligatorische Angaben düfen nicht mit anderen Angaben ergänzt werden, z.B. "feine Auslese". Außerdem hat Bezeichnungswahrheit Vorrang vor der Firmenwahrheit. Dies gilt z.B. bei Firmennamen, die geographische Angaben enthalten.

Qualitätsstufen

Qualitätsstufen für Wein sind im nationalen Recht geregelt und daher international nur schwer zu vergleichen. In Deutschland existieren folgende Stufen:

  • Tafelwein
  • Landwein
  • Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q. b. A.)
  • Prädikatswein

Die Stufen unterscheiden sich nach Alkoholgehalt, Anbaugebiet und Mostgewicht.

Definierte freiwillige Angaben

Diese fakultativen Angaben können freiwillig angebracht werden, müssen aber in der Weinbuchführung dokumentiert werden.

  • Erntejahr
  • Rebsorte - wenn der Wein zu 100% aus den genannten Rebsorten besteht
  • Geschmacksangabe - Abhängig von Zuckergehalt und Verhältnis Zucker/Säure
    • trocken - Restzuckergehalt höchstens 9g/l
    • halbrocken - Restzuckergehalt höchstens 18g/l
    • lieblich - Restzuckergehalt höchstens 45g/l
    • süß - Restzuckergehalt über 45g/l
  • traditionelle Begriffe - bei Qualitätswein und Landwein, z.B. Schillerwein
  • Erzeugnisverfahren - z.B. Barrique
  • genaue geographische Angabe - bei Qualitätswein/Prädikatswein, z.B. Ortsteil
  • Erzeugerbetrieb - nur bei Qualitätswein/Prädikatswein und Landwein

Andere zugelassene Angaben

Andere fakultative Angaben sind erlaubt, wenn sie wahrheitsgemäß sind. Sie unterliegen dem Täuschungs- und Irreführungsverbot. Beispiele sind:

  • Angaben zur Herstellung - z.B. Cuvé
  • charakteristische Eigenschaften
  • Geschichte des Weins/Betriebs
  • Lagerungsbedingungen
  • Verwendungsempfehlungen
  • Analysedaten - z.B. Säure oder Restzuckergehalt
  • Speiseempfehlung - z.B. Trinktemperatur
  • Verzicht von Zusatzstoffen - z.B. ohne Süßung
  • Bio - Angaben zu Bio-Wein und Öko-Wein müssen deutlich getrennt sein, z.B. auf einem Zusatzetikett

Geschichte

Ursprünglich wurden Gefäße, die Wein enthalten mit Rollsiegeln gekennzeichnet (ca. 4000v.Chr.) oder die Information über den enthaltenen Wein auf einem Anhängeetikett festgehalten. Diese Zettel waren bis ins Mittelalter hin üblich. Erst mit Aufkommen moderner Druckverfahren setzten sich aufgeklebte Weinetiketten durch. Dies war Gleichzeitig der Anfang gestalteter Etiketten, denn vorher wurden Klebeetiketten nur auf Warenballen eingesetzt.

Material

Die Weinflaschen werden mit einem Selbstklebeetikett beklebt, da dieses exakt verarbeitet werden kann und in der Gestaltung viel Freiraum bietet. Oft werden auf die Weinetiketten goldglänzende Elemente mit Hilfe einer Heißfolienprägung aufgedruckt. Technische Angaben zum Wein werden mit dem Thermotransferverfahren aufgebracht. Dadurch entsteht ein scharfes und qualitativ hochwertiges Bild.

Gesetzliche Bestimmungen

Diese Regelung wird im Weingesetz (WeinG), bzw. im Weinrecht und im EU-Recht (Verordnung EG Nr. 607/2009) sowie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 579/2012 festgeschrieben.

Siehe auch

Weblinks