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DGUV Vorschrift 68

Aus Etikettenwissen

Version vom 26. August 2014, 08:34 Uhr von THenke (Diskussion | Beiträge)
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Die DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge (ehemals BGV D27) regelt die Verwendung von allen angetriebenen Flurförderzeugen in Betrieben.

Prüfung von Flurförderzeugen

Abschnitt 5 der DGUV Vorschrift 68 befasst sich mit der Prüfung von Flurförderzeugen. In §37 wird dabei eine jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen vor.

Den gleichen Prüfintervall schreibt die europäische Richtlinie FEM 4.004 vor. Diese gibt aber auch noch genauere Auskunft zum Prüfablauf und gibt dem Prüfer sogar eine Checkliste an die Hand.

Die ehemals gültige BGG 918 Prüfung von Flurförderzeugen wurde zurückgezogen und durch die FEM 4.004 ersetzt.

Dokumentation der Prüfung

Der Unternehmer muss jederzeit einen detaillierten Prüfnachweis für jedes Flurförderzeug nachweisen können. Der Umfang ist in DGUV Vorschrift 68 §39 festgelegt und enthält

  • Datum
  • Ergebnis
  • Beurteilung (Weiterbetrieb)
  • Angaben zu Nachprüfungen
  • Name des Prüfers

Typischerweise wird die Prüfung zusätzlich am Flurförderzeug mit einer Prüfplakette dokumentiert um erfolge Prüfungen und den nächsten Prüftermin direkt ersichtlich zu machen.

Siehe auch

Weblinks