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DGUV Vorschrift 3

Aus Etikettenwissen

Version vom 8. Mai 2013, 13:58 Uhr von THenke (Diskussion | Beiträge) (siehe auch)
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Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Die BGV A3 besagt, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in einem Unternehmen ausschließlich von einer Elektrofachkraft (oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen. Dafür hat der jeweilige Unternehmer Sorge zu tragen und die elektrotechnischen Regeln müssen dabei Beachtung finden. Des Weiteren hat der Unternehmer die Pflicht, dass elektrischen Anlagen und Betriebsmittel alle 2 Jahre überprüft werden müssen. Dazu gehören auch Kaffeemaschinen, Drucker, Schreibtischlampen.

Siehe auch

Prüfplakette