DGUV Vorschrift 3: Unterschied zwischen den Versionen
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
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+ | * [http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=24164 DGUV Vorschrift 3] beim DGUV | ||
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+ | [[Kategorie: Arbeitssicherheit]] | ||
+ | [[Kategorie: Gesetze zum Arbeitsschutz]] | ||
+ | [[Kategorie: DGUV]] |
Aktuelle Version vom 8. Juni 2018, 10:12 Uhr
Die DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (ehemals BGV A3) besagt, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in einem Unternehmen ausschließlich von einer Elektrofachkraft (oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen. Dafür hat der jeweilige Unternehmer Sorge zu tragen und die elektrotechnischen Regeln müssen dabei Beachtung finden.
Prüfung elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3
Jeder Unternehmer hat nach DGUV Vorschrift 3 die Pflicht, elektrische Anlagen und Betriebsmittel alle 2 Jahre zu überprüfen. Dazu gehören beispielsweise auch Kaffeemaschinen, Drucker und Schreibtischlampen.
Zur Überprüfung gehören folgende Schritte:
- Sichtprüfung
- Messung
- Funktionsprobe
- Auswertung
- Dokumentation
Geprüfte Geräte werden mit Prüfplaketten gekennzeichnet, um die Prüfung zu dokumentieren und den nächsten Prüftermin am Gerät ersichtlich zu machen.
Siehe auch
Weblinks
- DGUV Vorschrift 3 beim DGUV