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DGUV Vorschrift 3: Unterschied zwischen den Versionen

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Die DGUV Vorschrift 3 ''Elektrische Anlagen und Betriebsmittel'' (ehemals BGV A3) besagt, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in einem Unternehmen ausschließlich von einer Elektrofachkraft (oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen. Dafür hat der jeweilige Unternehmer Sorge zu tragen und die elektrotechnischen Regeln müssen dabei Beachtung finden.
 
Die DGUV Vorschrift 3 ''Elektrische Anlagen und Betriebsmittel'' (ehemals BGV A3) besagt, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in einem Unternehmen ausschließlich von einer Elektrofachkraft (oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen. Dafür hat der jeweilige Unternehmer Sorge zu tragen und die elektrotechnischen Regeln müssen dabei Beachtung finden.
  

Version vom 13. Mai 2014, 15:15 Uhr

DGUV Vorschrift 3 Prüfplakette

Die DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (ehemals BGV A3) besagt, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in einem Unternehmen ausschließlich von einer Elektrofachkraft (oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen. Dafür hat der jeweilige Unternehmer Sorge zu tragen und die elektrotechnischen Regeln müssen dabei Beachtung finden.

Des Weiteren hat der Unternehmer die Pflicht, elektrische Anlagen und Betriebsmittel alle 2 Jahre zu überprüfen. Dazu gehören beispielsweise auch Kaffeemaschinen, Drucker und Schreibtischlampen. Geprüfte Geräte werden mit einer Prüfplakette gekennzeichnet, um die Prüfung zu dokumentieren und den nächsten Prüftermin am Gerät ersichtlich zu machen.

Siehe auch

Prüfplakette

Weblinks