DGUV Vorschrift 3: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Etikettenwissen
THenke (Diskussion | Beiträge) K (Kategorie) |
THenke (Diskussion | Beiträge) K (Kategorie) |
||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
[[Kategorie: Elektrik]] | [[Kategorie: Elektrik]] | ||
[[Kategorie: Arbeitssicherheit]] | [[Kategorie: Arbeitssicherheit]] | ||
+ | [[Kategorie: Gesetze zum Arbeitsschutz]] | ||
<metadesc>BGV A3 - Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.</metadesc> | <metadesc>BGV A3 - Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.</metadesc> |
Version vom 1. Juli 2013, 15:04 Uhr
Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Die BGV A3 besagt, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in einem Unternehmen ausschließlich von einer Elektrofachkraft (oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen. Dafür hat der jeweilige Unternehmer Sorge zu tragen und die elektrotechnischen Regeln müssen dabei Beachtung finden. Des Weiteren hat der Unternehmer die Pflicht, elektrische Anlagen und Betriebsmittel alle 2 Jahre zu überprüfen. Dazu gehören beispielsweise auch Kaffeemaschinen, Drucker und Schreibtischlampen.