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CE-Kennzeichen

Aus Etikettenwissen

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Definition von CE-Kennzeichen

Mit einem CE-Kennzeichen dokumentieren Sie Ihren Sicherheits-Standard der Kategorie I in den EG-Richtlinien vorgesehenen Konformitätsbewertungs-Verfahren. Ein Hersteller bestätigt mit der Aufbringung der CE-Kennzeichnung, dass sein Produkt den produkteigenen geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Das CE-Logo ist nach verschiedenen Übersetzungsversuchen, seit 1994 lediglich ein grafisches Symbol und der Verbraucher bekommt erst durch eine vierstellige Identifikationsnummer die Gewissheit, dass das Produkt durch eine Benannte Stelle das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat. Rechtlich gesehen, ist das Vorhandensein der CE-Kennzeichnung kein Gütesiegel. In erster Linie wurde die CE-Kennzeichnung geschaffen, um den Verbrauchern sichere Produkte zu gewährleisten (umfassen die 30 Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums)

Datei:Ce-zeichen.jpg
CE-Zeichen aus Folie
Datei:Ce-aluminium.jpg
CE-Zreichen aus Aluminium mit Bohrungen

Material

Die CE-Kennzeichnung wird meist direkt auf dem Produkt, der Umverpackung oder dem Begleitpapieren aufgedruckt. Falls dies nicht möglich ist, gibt es immer noch die Variante eine Kennzeichnung aus Folie oder Aluminium aufzubringen. Dies hängt vom jeweiligen Produkt ab. Allerdings muss es gut sichtbar, lesbar und vor allem dauerhaft am Produkt zu finden sein.


Einsatzgebiete

Für die hier aufgelisteten Produktgruppen und Einsatzgebiete gibt es europäische Richtlinien:

  • Haushaltskühl- und gefriergeräte (96/57/EG),
  • Elektrische Betriebsmittel (2006/95/EG),
  • Einfache Druckbehälter (2009/105/EG),
  • Spielzeug (2009/48/EG),
  • Bauprodukte (89/106/EWG),
  • Elektromagnetische Verträglichkeit (von Elektro- und Elektronikprodukten, 89/336/EWG, seit 19. Juli 2009 2004/108/EG)
  • Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG)
  • Nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG, novelliert durch 2009/23/EG ab 5. Juni 2009),
  • Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG, novelliert durch 2007/47/EG per 21. März 2010),
  • Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG),
  • Warmwasserheizkessel (92/42/EWG),
  • Explosivstoffe für zivile Zwecke (93/15/EWG),
  • pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG),
  • Medizinprodukte (93/42/EWG, novelliert durch 2007/47/EG per 21. März 2010),
  • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG),
  • Sportboote (2003/44/EG (verändert die 94/25/EG) − siehe auch: CE-Seetauglichkeitseinstufung),
  • Aufzüge (95/16/EG),
  • Druckgeräte (97/23/EG),
  • Maschinen (Maschinenrichtlinie 98/37/EG, seit 29. Dezember 2009 2006/42/EG),
  • In-vitro-Diagnostika (Richtlinie 98/79/EG),
  • Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und (99/5/EG),
  • Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG)
  • Messgeräte (2004/22/EG)
  • Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG)