ASR A2.3: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | *[[ASR A2.2|Maßnahmen gegen Brände]] | |
[[Kategorie:Gesetze und Normen]] | [[Kategorie:Gesetze und Normen]] | ||
[[Kategorie: ASR]] | [[Kategorie: ASR]] |
Version vom 16. Juli 2013, 13:20 Uhr
Technische Regeln für Arbeitsstätten: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
Die ASR A2.3 hat ihren Geltungsbereich beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen in Gebäuden. Auch regelt diese Arbeitsstättenregel das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen, um bei Gefahr das Unternehmen sicher verlassen zu können. Einer der Schwerpunkte liegt in den konkreten Vorgaben für Flucht- und Rettungswege.
- Mindestlänge des Fluchtweges
- Mindestbreite des Fluchtweges
- Mindesthöhe des Fluchtweges
Zudem konkretisiert sie auch die benötigte Ausstattung von Fluchttüren und Notausstiegen. Um innerhalb dieser Regel zu bleiben, erfordert es eine Kennzeichnung dieser Flucht- und Rettungswege nach ASR A1.3.
Siehe auch