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ASR A2.3: Unterschied zwischen den Versionen

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*Mindest'''höhe''' des Fluchtweges
 
*Mindest'''höhe''' des Fluchtweges
 
Zudem konkretisiert sie auch die benötigte Ausstattung von Fluchttüren und Notausstiegen. Um innerhalb dieser Regel zu bleiben, erfordert es eine Kennzeichnung dieser Flucht- und Rettungswege nach [[ASR A1.3 | ASR A1.3]].
 
Zudem konkretisiert sie auch die benötigte Ausstattung von Fluchttüren und Notausstiegen. Um innerhalb dieser Regel zu bleiben, erfordert es eine Kennzeichnung dieser Flucht- und Rettungswege nach [[ASR A1.3 | ASR A1.3]].
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*[[ASR A1.8|Technischen Regeln für Arbeitsstätten in Bezug auf Vekehrswege]]
  
 
[[Kategorie:Gesetze und Normen]]
 
[[Kategorie:Gesetze und Normen]]

Version vom 16. Juli 2013, 12:19 Uhr

Technische Regeln für Arbeitsstätten: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

Die ASR A2.3 hat ihren Geltungsbereich beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen in Gebäuden. Auch regelt diese Arbeitsstättenregel das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen, um bei Gefahr das Unternehmen sicher verlassen zu können. Einer der Schwerpunkte liegt in den konkreten Vorgaben für Flucht- und Rettungswege.

  • Mindestlänge des Fluchtweges
  • Mindestbreite des Fluchtweges
  • Mindesthöhe des Fluchtweges

Zudem konkretisiert sie auch die benötigte Ausstattung von Fluchttüren und Notausstiegen. Um innerhalb dieser Regel zu bleiben, erfordert es eine Kennzeichnung dieser Flucht- und Rettungswege nach ASR A1.3.

Siehe auch