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ASR A1.3: Unterschied zwischen den Versionen

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Die ASR A1.3 [[Technische Regeln für Arbeitsstätten]] - ''Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung'' wird vom Ausschuss für Arbeitsstätte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben. Sie dienen dazu die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, welche auf dem [[Arbeitsschutzgesetz]] fußt, zu konkretisieren.
 
Die ASR A1.3 [[Technische Regeln für Arbeitsstätten]] - ''Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung'' wird vom Ausschuss für Arbeitsstätte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben. Sie dienen dazu die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, welche auf dem [[Arbeitsschutzgesetz]] fußt, zu konkretisieren.
  
 
Kennzeichen nach dieser Regelung werden eingesetzt, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Menschen innerhalb einer Firma nicht durch eine organisatorische oder technische Maßnahme vermieden werden. Es wird empfohlen [http://www.kroschke.com/rettungszeichen Flucht- und Rettungswege] nach dieser Arbeitsstättenregel auszustatten.
 
Kennzeichen nach dieser Regelung werden eingesetzt, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Menschen innerhalb einer Firma nicht durch eine organisatorische oder technische Maßnahme vermieden werden. Es wird empfohlen [http://www.kroschke.com/rettungszeichen Flucht- und Rettungswege] nach dieser Arbeitsstättenregel auszustatten.
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Die ASR selbst hat keinen Gesetzesrank. Es gilt aber die "Vermutungswirkung", d.h. "bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind." (Quelle: ASR, Einleitung).
 
Die ASR selbst hat keinen Gesetzesrank. Es gilt aber die "Vermutungswirkung", d.h. "bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind." (Quelle: ASR, Einleitung).
  
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Die sofortige Umstellung aller Sicherheitskennzeichnungen ist '''nicht''' notwendig. Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob mit der vorhandenen Kennzeichnung das gleiche Schutzniveau erreicht wird.  
 
Die sofortige Umstellung aller Sicherheitskennzeichnungen ist '''nicht''' notwendig. Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob mit der vorhandenen Kennzeichnung das gleiche Schutzniveau erreicht wird.  
  
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# Zielstellung
 
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Version vom 20. Dezember 2013, 12:57 Uhr

Warnzeichen nach ASR A1.3

Die ASR A1.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten - Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung wird vom Ausschuss für Arbeitsstätte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben. Sie dienen dazu die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, welche auf dem Arbeitsschutzgesetz fußt, zu konkretisieren.

Kennzeichen nach dieser Regelung werden eingesetzt, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Menschen innerhalb einer Firma nicht durch eine organisatorische oder technische Maßnahme vermieden werden. Es wird empfohlen Flucht- und Rettungswege nach dieser Arbeitsstättenregel auszustatten.

Gültigkeit

Die ASR selbst hat keinen Gesetzesrank. Es gilt aber die "Vermutungswirkung", d.h. "bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind." (Quelle: ASR, Einleitung).

Die ASR A1.3 wurde im Februar 2013 überarbeitet. In dieser aktuellen Fassung entsprechen fast alle enthaltenen Sicherheitszeichen der international einheitlichen DIN EN ISO 7010. Nur vereinzelte Zeichen, die nicht in der ISO 7010 enthalten sind, wurden weiterhin aus der DIN 4844 übernommen. Dies gilt z.B. für das Gebotszeichen WSM001 Rettungsweste benutzen.

BGV A8

Die von den Berufsgenossenschaften herausgegebenen Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8) wurden teilweise von den Berufsgenossenschaften außer Kraft gesetzt, da "die wesentlichen Inhalte dieser Unfallverhütungsvorschriften durch das staatliche Arbeitsschutzrecht abgedeckt sind".

Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass die Kennzeichnung nach ASR A1.3 und nach ISO 7010 dem Stand der Technik entspricht. Die BGV A8 ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. in der Landwirtschaft) hinfällig.

Umsetzung

Die sofortige Umstellung aller Sicherheitskennzeichnungen ist nicht notwendig. Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob mit der vorhandenen Kennzeichnung das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

Vorhandene Beschilderung darf auch mit den alten Zeichen ergänzt oder ersetzt werden. Bei Neubauten oder größeren Umbauten sollte jedoch in jedem Fall die aktuelle Norm verwendet werden.

Wicht ist in jedem Fall die Betriebsweit einheitliche Umstellung. Wenn ein Betrieb auf die neuen Zeichen umgestellt wird, sollte dies am Stück erfolgen. Mischbeschilderungen sind außerhalb von Übergangsregelungen zu vermeiden.

Inhalt

Die ASR A1.3 besteht aus den Kapiteln

  1. Zielstellung
  2. Anwendungsbereich
  3. Begriffsbestimmungen
  4. Allgemeines
  5. Kennzeichnung
  6. Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen
  7. Kennzeichnung von Lagerbereichen sowie von Behältern und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen
  8. Anhang 1 – 3

Dabei werden grundlegende Vorgaben für verschiedene Gruppen von Sicherheitszeichen definiert:

Es werden unter anderem Farben, Formen und Erkennungsweiten festgelegt. Für die Praxis besonders relevant ist Anhang 1, in dem die zu verwendeten Sicherheitszeichen definiert werden.

Siehe auch

Weblinks